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Staatliche Fraktionen

§ 2.10 |  Mediziner dürfen verletzte Personen erst nach einer Schießerei behandeln / wiederbeleben, weil sie ihr eigenes Leben zu schützen haben. Sollten Mediziner während einer Schießerei jemanden behandeln / wiederbeleben, verfällt die Unantastbarkeit des Mediziners.


§ 2.11 | Der Aufenthalt am Uniklinikum ohne jeglichen Roleplay-Hintergrund ist verboten. Bei Verletzungen oder Untersuchungen ist der Aufenthalt gestattet. Solltet ihr keine Behandlung mehr benötigen, gibt es keinen Grund dafür sich beim Uniklinikum aufzuhalten. Jeder, der dort Stress macht, wird sanktioniert.
Es ist ein Ort der Genesung - keine Kneipe.


§ 2.12 | Mediziner und Mechaniker haben das Recht, Personen aus der Werkstatt bzw. dem Krankenhaus weg zu schicken.

Mechaniker dürfen für eine gewisse Zeit Hausverbote erteilen, Mediziner jedoch nicht. Diese haben einen Eid (z. B. in Form

eines Gelöbnisses) abgegeben!

§ 2.13 | Fahrzeuge von Staatsfraktionen dürfen ohne triftigen Roleplay-Hintergrund nicht geklaut werden. Das Benutzen des Megafons ist ausschließlich für Mitglieder von staatlichen Fraktionen gestattet.


§ 2.14 | Staatliche Fraktions-Mitglieder erhalten einen Paycheck in unterschiedlicher Höhe, abhängig von Position und Rang.


§ 2.15 | Korruption ist in jeder staatlichen Fraktion ab der Leitungsebene untersagt!

Schwere Korruption ist für jedes Mitglied einer staatlichen Fraktion ebenfalls untersagt, zum Beispiel: Die übermäßige Waffenweitergabe bei der Polizei.


§ 2.16 | Staatliche Fraktionen müssen, wenn sie agieren wollen, klar und einheitlich gekleidet sein, wie z. B. Polizei-Uniform, MD-Uniform, Mechaniker-Uniform etc.


§ 2.17 | Staatliche Fraktionen dürfen gemeinsam agieren, jedoch sind maximal zwei staatliche Fraktionen gestattet (Absprache untereinander!). 


§ 2.18 | Jeder Raub darf von jeder staatlichen Fraktion angefahren werden, jedoch sind hier auch maximal zwei staatliche Fraktionen gestattet (Absprache untereinander!).